OGH 23.10.2018, 10 ObS 65/18h
§§ 99, 143a ASVG
Entscheidend für die Abgrenzung der Rechtskraftwirkungen eines Bescheides ist die Sachlage wie sie im Gewährungszeitpunkt objektiv vorlag und nicht jene, welche auf einer allfälligen Fehleinschätzung des ärztlichen Sachverständigen oder auf einer nicht abschließenden diagnostischen Abklärung beruhte.