OGH 30.8.2018, 9 ObA 151/17x
KollV für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen
Die Kl war bei der Bekl von 1.4.1997 bis 15.1.2014 als Arbeiterin beschäftigt, und auf das Arbeitsverhältnis gelangte der KollV für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen zur Anwendung. Im Rahmen des Kollektivvertragsabschlusses für das Jahr 2013 wurde die Laufzeit des KollV ab 1.5.2013 bis zum 30.4.2014 verlängert. Die kollektivvertraglichen Löhne wurden nicht erhöht. Jedoch wurde die Auszahlung einer Einmalzahlung von mindestens € 1.000,- brutto spätestens mit der Abrechnung für den Kalendermonat April 2013 vereinbart, wobei die Einmalzahlung nur jenen AN gewährt wurde, die sich zum Auszahlungszeitungpunkt in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden. Darüber hinaus vereinbarten die Kollektivvertragsparteien, dass der Betrag von € 1.000,- brutto auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden konnte, wenn das in einer BV geregelt war.