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Zulässigkeit von Verfallsklauseln unter Berücksichtigung der Elternurlaubs-RL1)1)RL 2010/18/EU des Rates vom 8.3.2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der RL 96/34/EG , ABl L 2010/68, 13.

Aus der Praxis – Für die PraxisRaphael JägerDRdA-infas 2019, 46 Heft 1 v. 1.1.2019

1. Einleitung

Nach der derzeitigen innerstaatlichen Rechtslage und Rsp können offene Ansprüche mangels schriftlicher Geltendmachung auch während des Zeitraumes einer Elternkarenz zulässigerweise verfallen. Unter Berücksichtigung der Elternurlaubs-RL erscheint die Zulässigkeit von kollektivvertraglichen sowie einzelvertraglichen Verfallsbestimmungen, welche den Verfall von Ansprüchen auch grundsätzlich während einer gesetzlichen Karenz nach MSchG bzw VKG (Väter-Karenzgesetz)2)2)An dieser Stelle sei nur kurz angemerkt, dass die Ausführungen dieses Artikels auch auf die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem VKG anzuwenden sind. anordnen, jedoch unter einem völlig anderen Gesichtspunkt und ist die derzeitig gängige Praxis daher mehr als zu hinterfragen. Im Folgenden wird daher die Zulässigkeit von Verfalls- bzw Verjährungsbestimmungen unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Elternurlaubs-RL einer Überprüfung unterzogen. Zudem erfolgt eine kurze Darstellung, wie ein möglicher Widerspruch von nationalem Recht und europäischem Richtlinienrecht von RechtsanwenderInnen gelöst werden kann.

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