OGH 26.6.2018, 10 ObS 37/18s
§ 292 Abs 4 lit f ASVG
Die Kl bezieht eine Berufsunfähigkeitspension. Sie hat auch im Vereinigten Königreich Versicherungszeiten erworben. Das (britische) Department for Work and Pensions erkannte der Kl eine "Employment and Support Allowance" (ESA) in Höhe von 60,11 Pfund pro Woche zu. Im Revisionsverfahren war zu klären, ob diese britische Leistung bei der Festsetzung einer Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die bekl Pensionsversicherungsanstalt hatte den Antrag der Kl auf Gewährung einer Ausgleichszulage mit der Begründung abgelehnt, dass das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche oder übersteige.