BVwG 8.8.2018, W238 2194133-1
§§ 7, 12 AlVG
Am 1.10.2012 stellte der spätere Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Pflichtversicherung in der PV vorlag, setzte das Arbeitsmarktservice (AMS) mit Bescheid vom 16.10.2012 das Verfahren bis zur Entscheidung über die Pensionsversicherungspflicht aus. Mit Schreiben vom 27.12.2017 urgierte der Beschwerdeführer seinen Arbeitslosengeldbezug. Mit Bescheid vom 8.1.2018 wurde dem Antrag gem § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.