OLG Wien 26.6.2018, 7 Ra 75/17a
§ 30 Abs 1 ArbVG
Zwischen dem bekl AG und dem BR wurde in einer BV Mitte des Jahres 2000 vereinbart, dass im Hinblick auf die unsichere wirtschaftliche Lage beim AG an Stelle der in einer BV garantierten Mindestverzinsung von 7,5 % p. a. der Pensionskonten der Mitarbeiter eine Einmalzahlung in Form eines Abfindungsbetrags in Höhe von 8,5 Mio ATS an die Pensionskasse treten soll. Diese "Ablöse-BV" lag in schriftlicher Form im Personalbüro des AG und beim BR zur Einsichtnahme auf, ebenso war sie ab dem 21.10.2003 auch im Intranet der Bekl abrufbar, und zwar unter einer "Kachel" mit der Bezeichnung "Besitzstandspension-Änderung 1.10.2003" und "Ablauf Performance-Garantie". Am 21.7.2001 übersandte der Betriebsratsvorsitzende an alle Mitarbeiter eine E-Mail, mit welcher auf die kürzlich verteilten Leistungsausweise der Pensionskasse und auch darauf hingewiesen wurde, dass in diesen Summen auch die Beiträge hinsichtlich der ausverhandelten Ablöse-BV enthalten waren.