OGH 23.1.2018, 10 ObS 123/17m
§§ 125, 143a ASVG
Der Kl steht in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter im Außendienst eines Versicherungsunternehmens. Sein Einkommen besteht aus Fixum und Provisionen. Der Kl war ab 15.12.2014 arbeitsunfähig infolge Krankheit und befand sich im Krankenstand. Aufgrund seiner vorübergehend geminderten Arbeitsunfähigkeit hat der Kl seit 1.1.2016 Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Er bezog für Jänner 2015 ein Fixum in Höhe von € 239,21, weiters sogenannte Krankheits-Äquivalente in Höhe von € 1.487,16 und von € 387,18 (gesamt: € 2.113,55). Die Krankheits-Äquivalente sollten jene Abschlussprovisionen ersetzen, die der Kl krankheitsbedingt im Jänner 2015 nicht erwerben konnte. Folgeprovisionen erhielt der Kl – unabhängig von seinem Krankenstand bzw seiner Arbeitsunfähigkeit – auf 120 Monate aufgeteilt weiterbezahlt. Im Februar 2015 wurden dem Kl für die Periode Jänner 2015 Folgeprovisionen in Höhe von € 3.973,45 bezahlt.