OGH 27.2.2018, 9 ObA 6/18z
§ 15 MSchG
Die Kl begann 2008 bei der Bekl "vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten: Verkäuferin". Nach dem Dienstvertrag blieb es dem DG vorbehalten, ihr eine andere Dienstverwendung zuzuweisen und sie auch in anderen Betriebsstätten einzusetzen. Ab 2012 war die Kl für den Einkauf im Onlineshop zuständig. Nach ihrer Karenz nahm die Kl Elternteilzeit in Anspruch. Sie erhielt von der Bekl die Dienstzuteilung, wieder als Verkäuferin ihren Dienst zu verrichten.