OGH 27.2.2018, 9 ObA 7/18x
§ 2d AVRAG
Sollen neben den ziffernmäßig präzisierten Kurskosten noch zusätzlich die "Kosten der bezahlten Dienstfreistellung" Gegenstand einer Rückersatzverpflichtung für Ausbildungskosten sein, wird dem Transparenzgebot hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung des während der Ausbildung erhaltenen Entgelts durch diese Formulierung nicht hinreichend Rechnung getragen.