VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001
§§ 58 Abs 5, 67 Abs 10 ASVG
Im vorliegenden Fall war die Haftung eines unbeschränkt haftenden und allein vertretungsbefugten Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG) für offene Sozialversicherungsbeiträge strittig. Fraglich war, ob im Hinblick auf den durch das SRÄG 2010, BGBl I 2010/62, neu eingefügten § 58 Abs 5 ASVG die bisherige stRsp des VwGH zur Haftung der Vertreter von Personengesellschaften für Sozialversicherungsbeiträge aufrecht zu erhalten sei.