EuGH 21.2.2018, C-518/15 , Matzak
Art 2, 15, 17 Abs 3 Buchst c Z iii der RL 2003/88/EG
Bereitschaftszeit, die ein AN zu Hause verbringt und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des AG zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, ist als Arbeitszeit anzusehen.