OGH 30.1.2018, 9 ObA 131/17f
§§ 35, 45 und 50 Abs 1 DO.B
Die Kl ist seit 1.11.1993 bei der Bekl als Ärztin beschäftigt und an die R-Gesellschaft mbH überlassen. Auf das Dienstverhältnis ist die Dienstordnung B für die Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) anzuwenden.