OGH 26.1.2018, 8 ObA 1/18g
§ 27 Z 1 AngG
Die Kl war bei der Bekl als Marktleiterin beschäftigt. Sie hat einen Gutschein eingelöst, obwohl dies für private Einkäufe nicht erlaubt war. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ließ sich die Kl zudem von Mitarbeiterinnen wöchentlich bzw 14-tägig 15 bis 20 Brötchen herrichten und bezahlte dafür nur den Materialwert.