OGH 29.11.2017, 8 ObS 6/17s
§ 3a Abs 1 IESG
Der Kl war von 15.4.2013 bis 9.5.2015 als Betriebsleiter einer Bäckerei beschäftigt. Von 18.8. bis 22.8.2014 sowie von 27.12.2014 bis 4.1.2015 konsumierte er Erholungsurlaub. Nach § 11 Abs 3 des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden KollV für Angestellte im Bäckereigewerbe wird das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) bei Antritt eines Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in mehreren Teilen, bei Antritt des längeren Urlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.