OGH 30.10.2017, 9 ObA 115/17b
§ 89 ArbVG
Der BR ist aufgrund seines nach § 89 ArbVG eingeräumten Überwachungsrechts befugt, die richtige Anrechnung der Vordienstzeiten durch den AG zu überprüfen. Die dazu erforderlichen Informationen hat der AG durch Einsicht in die dazu nötigen Unterlagen (etwa Vordienstzeiten-Beiblätter zum Arbeitsvertrag) zu gewähren.