OGH 30.10.2017, 9 ObA 65/17z
§§ 879, 1486, 1502 ABGB
Die von der Kl als Abnahmeschwester in der Blutspendezentrale der Bekl in den Jahren 2005 bis 2010 geleisteten Mehr- und Überstunden wurden nicht zur Gänze bezahlt. In den Jahren 2008 bis 2014 kam es zwischen den Vertretern der AN und der AG-Seite zu wiederholten umfangreichen Verhandlungen über die Frage der korrekten Abrechnung von Mehr- und Überstunden der Mitarbeiter, wobei die für die Bekl auftretenden Personen den Vertretern der AN gegenüber mehrfach ausdrücklich zusicherten, dass – nach Klärung der Rechtslage – sämtliche Mehr- und Überstunden ab 1.3.2005 nachverrechnet würden und die Ansprüche darauf den AN nicht verloren gehen würden. Die Kl erfuhr Anfang Jänner 2015, dass die Vergleichsverhandlungen nun endgültig gescheitert waren und klagte ihre Ansprüche im Juni 2015 ein. Die Bekl wendete Verjährung ein, nachdem sie bereits im September 2014 allfällige Verjährungsverzichtserklärungen widerrufen hatte.