Wird über das Vermögen eines Veräußerers eines Unternehmens nach durchgeführtem Betriebsübergang nach §§ 3 ff AVRAG das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt er noch vor Insolvenzverfahrenseröffnung Arbeitsverhältnisse von zuvor bei ihm beschäftigten AN, sehen sich AN(-Vertreter) oftmals mit bedeutenden Unklarheiten konfrontiert. Insb stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie AN auf die entsprechenden Maßnahmen des Veräußerers/AG zu reagieren haben, dh ob es eher geraten ist, in derartigen Fällen die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zum Erwerber zu betreiben oder die Ansprüche gegen den Veräußerer im Insolvenzverfahren geltend zu machen.