OGH 13.9.2017, 10 ObS 78/17v
§ 9 Abs 4 BPGG
Die 2014 geborene Kl bezog ab 1.5.2015 Pflegegeld der Stufe 1, das mit Bescheid vom 2.8.2016 entzogen wurde, da der notwendige Pflegeaufwand von Beginn an nicht gegeben war. Strittig im Revisionsverfahren ist, unter welchen Voraussetzungen ein zu Unrecht zuerkanntes Pflegegeld entzogen werden kann. Eine Entziehung oder Neubemessung nach § 9 Abs 4 BPGG setzt eine Änderung des Zustands des Pflegegebedürftigen und eine daraus resultierende Erhöhung oder Verringerung des Pflegebedarfs voraus. Das Unter- oder Überschreiten des für die Pflegegeldeinstufung maßgeblichen Grenzwerts ist nach der Judikatur eine wesentliche Änderung iSd § 9 Abs 4 BPGG.