OGH 13.9.2017, 10 ObS 91/17f
§ 236 Abs 3 ASVG
Die Verlängerung des Rahmenzeitraums um die in den Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag gelegenen neutralen Monate gem § 236 Abs 3 ASVG hat zur Konsequenz, dass maximal 120 neutrale Monate (die in die Rahmenfrist fallen) berücksichtigbar sind, also die Rahmenfristverlängerung grundsätzlich mit der Dauer der Rahmenfrist beschränkt ist. Allenfalls davorliegende weitere neutrale Monate können nicht mehr begünstigend (die Rahmenfrist erstreckend) wirken.