OGH 13.9.2017, 10 ObS 111/17x
§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG
Der Kl ist bei der ÖBB Infrastruktur AG als Energietechniker und Energiehändler tätig. Er verrichtet gemeinsam mit einem Kollegen abwechselnd einen zwölfstündigen Tag- und Nachtdienst, wobei keine konkreten Pausen vorgesehen sind. Am Unfalltag hatte der Kl während seines Nachtdienstes Hunger und da es die Arbeitsbelastung gerade zuließ, machte er eine kurze Pause. Der Kl ging in die unmittelbar an seinen Arbeitsplatz angrenzende Betriebsküche, um sich einen Teller und ein Messer zu holen, kehrte dann unverzüglich an seinen Arbeitsplatz zurück und nahm dort sein Essen ein, wobei er die Augen stets auf den Bildschirm gerichtet hatte. Er räumte danach den Teller und das Besteck in den in der Betriebsküche befindlichen Geschirrspüler; als er sich anschließend wieder aufrichtete und umdrehte, um zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren, stolperte er, stürzte und verletzte sich.