OGH 27.9.2017, 9 ObA 108/17y
§ 23a Abs 1 Z 1 lit b AngG
Ein AN kündigte sein seit länger als zehn Jahren bestehendes Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme seiner Alterspension, die ihm zuvor mittels rechtskräftigem Bescheid zugesprochen worden war. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Pensionsgewährung nicht vorgelegen waren. Daher verweigerte der AG die Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung, die nun vom AN mit seiner Klage geltend gemacht wurde.