OGH 24.8.2017, 8 ObA 73/16t
§ 5 Abs 2 AVRAG
Der Kl ist Flugkapitän und war seit 1991 bei der Bekl beschäftigt. Bis 30.6.2012 unterlag sein Arbeitsverhältnis dem KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air ("OS KV Bord 2008"). Er wurde mit Schreiben vom 1.5.2012 über den zum 1.7.2012 bevorstehenden Betriebsübergang zur Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH und die damit verbundenen Änderungen informiert, insb darüber, dass die Übernehmergesellschaft gem § 5 Abs 1 AVRAG die leistungsorientierten Pensionskassenzusagen laut OS KV Bord 2008 nicht übernehmen werde, sondern sich die Pensionszusagen ab dem Übergangsstichtag nach der bei ihr geltenden BV "Pensionskasse" richten würden.