Bestimmungen gegen das Unterbieten österreichischer Kollektivvertragslöhne im Zuge grenzüberschreitender Entsendungen gab es schon seit den 1990er-Jahren des vorigen Jahrhunderts. Damals bestand aber nur die Möglichkeit, eine allfällige Differenz zum (österreichischen) Kollektivertragslohn zivilrechtlich einzuklagen. Mit 1.5.2011 – nicht zufällig gleichzeitig mit dem Auslaufen der Übergangsfristen am Arbeitsmarkt mit den neuen EU-Ländern – trat das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft. Im Zentrum dieser im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verankerten neuen Bestimmungen stand die behördliche Lohnkontrolle des Grundlohns. Ab 2015 wurde die Lohnkontrolle dann auf die anderen Entgeltbestandteile ausgeweitet und 2017 traten die Bestimmungen gegen Lohndumping als eigenes Gesetz in Gestalt des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) in Kraft (BGBl I 2016/44).