OGH 30.5.2017, 8 ObA 28/17a
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Ein AN war vor der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung 15 Jahre als Straßenbahnfahrer bei den Wiener Linien beschäftigt. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Metallbereich (Meister) und Berufserfahrung in dieser Branche. Der AN focht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Sein Hauptargument bestand darin, dass ihm der hier zugrunde gelegte Alternativarbeitsplatz als Produktionshilfskraft im Metallbereich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Straßenbahnfahrer nicht zumutbar wäre. Diese Alternativtätigkeit hätte sogar zu einem geringfügig höheren Einkommen des AN im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit als Straßenbahnfahrer geführt.