Seit 1.7.20041) gibt es für AN nach der Geburt eines Kindes unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Die letzte diesbezügliche Novelle erfolgte durch das BGBl I 2015/162. Nicht jede Teilzeitvereinbarung ist jedoch schon deshalb Elternteilzeit, weil der/die AN ein Kind hat, das unter sieben Jahre alt ist. Im Folgenden werden allgemein auf Teilzeitvereinbarungen, die allgemeinen Voraussetzungen der Elternteilzeit, wichtige Punkte der Novelle und Schlussfolgerungen aus der Judikatur in wesentlichen Punkten eingegangen.