OGH 25.4.2017, 10 ObS 50/17a
§ 99 Abs 2 ASVG
Der Kl bezog nach einem Arbeitsunfall seit 2009 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 35 % der Vollrente. Im Jahr 2015 entzog die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Versehrtenrente für die Dauer der Weigerung, einer Aufforderung zur Nachuntersuchung nachzukommen. Es hat mehrere schriftliche und mündliche Ladungen zur Nachuntersuchung gegeben, die vom Kl aus unterschiedlichen Gründen (Urlaubszeit, Erkrankung seines Geschäftspartners) nicht wahrgenommen wurden.