OGH 21.2.2017, 10 ObS 142/16d
§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG
Seit 1.5.2007 bezieht der Kl eine (unbefristete) Invaliditätspension. Ab 25.7.2013 verbüßte er eine Freiheitsstrafe, die voraussichtlich am 25.5.2016 geendet hätte. Für den Zeitraum von 16.12.2013 bis 17.12.2013 wurde ihm Ausgang aus der Strafhaft gewährt. Diesen trat er an, kehrte jedoch nicht in die Justizvollzugsanstalt zurück, sondern setzte sich ins Ausland ab. Am 1.7.2015 kehrte der Kl nach Österreich zurück und verbüßt seit 2.7.2015 wieder seine Haftstrafe.