BVwG 28.3.2017, W162 2145066-1
§ 49 AlVG
Einem Arbeitslosen wurde mit Bescheid vom 10.10.2016 das Arbeitslosengeld per 5.8.2016 eingestellt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitslose den ihm am 5.8.2016 vorgeschriebenen Kontrolltermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe und sich trotz mehrmaliger Einladung nicht bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich gemeldet hätte. In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass ihm das AMS am 5.8.2017 einen Kontrolltermin vorgeschrieben habe, er aber zuvor mehrmals mitgeteilt habe, dass er krank sei und Bestätigungen seiner Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe. Er habe daher einen triftigen Grund gehabt, den Kontrolltermin nicht wahrzunehmen. Ergänzend führte der Arbeitslose in der Beschwerde aus, dass ihm das Arbeitslosengeld auch dann zustehe, wenn er kein Krankengeld