BVwG 5.5.2017, W167 2129475-1
§ 27a AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat den Antrag vom 1.2.2016 der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Teilpension für ihren DN mit Bescheid abgelehnt. Begründet hat das AMS die Entscheidung damit, dass der DN lediglich an 4930 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Konkret war der DN von 2.10.1972 bis 30.4.2004 zunächst arbeitslosenpflichtig beschäftigt und in weiterer Folge von 1.5.2004 bis 31.1.2016 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) als selbstständig Erwerbstätiger pensionspflichtversichert. Seit 1.11.2015 war der DN als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beschäftigt.