BVwG 30.3.2017, L511 2149849-1
§ 8 AlVG
Einem Arbeitslosen wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) mit Bescheid vom 26.1.2017 die Notstandshilfe per 18.1.2017 eingestellt. Das AMS begründete die Einstellung der Notstandshilfe damit, dass der Arbeitslose den ihm am 18.1.2017 vorgeschriebenen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe. Es wurde ihm daher ein neuerlicher verbindlicher Untersuchungstermin für den 28.2.2017 vorgeschrieben, den der Arbeitslose dann auch wahrnahm.