OGH 28.2.2017, 9 ObA 158/16z
§§ 10 Abs 6, 15i MSchG
Die AN ist seit 1995 bei der AG angestellt. Die AG beschäftigt weniger als 20 AN. Die wöchentliche Normalarbeitszeit der AN war mit 38 Stunden vereinbart. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 23.5.2003 nahm die AN Karenz in Anspruch. Ab 25.11.2005 vereinbarte sie mündlich mit dem AG eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 24 Stunden (Montag bis Donnerstag jeweils 6 Stunden), um ihr Kind betreuen zu können. Für die AG war auch klar, dass die AN die Teilzeit solange in Anspruch nehmen würde, als sie sie für die Kinderbetreuung brauchte. Die AN konnte die Gleitzeitregelung nutzen, die ihr einen Arbeitsantritt bis spätestens 9:00 Uhr erlaubte.