OGH 20.4.2017, 9 ObA 40/17y
§ 26 AMS-KollV
§ 26 des im konkreten Fall anzuwendenden KollV für die DN des Arbeitsmarktservice (AMS) (im Folgenden kurz KollV) unterscheidet im Bereich der SachbearbeiterInnen zwischen "normalen" SachbearbeiterInnen, welche in die Gehaltsstufe V und "qualifizierten" SachbearbeiterInnen, welche in die Gehaltsstufe VI einzuordnen sind. Die Zweit- und Drittkl wurden aufgrund ihrer Tätigkeit als Key-Account-Manager vom Bekl in die Gehaltsstufe V des KollV eingeordnet. Ihrer Rechtsansicht zufolge hätten sie aber in die Gehaltsstufe VI eingestuft werden müssen.