OGH 20.4.2017, 9 ObA 38/17d
§ 6 Abs 2 Z 1 GlBG
Eine ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung oder Ablehnung eines sexuell belästigenden Verhaltens durch die betroffene Person ist keine Tatbestandsvoraussetzung der sexuellen Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Allerdings setzt der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 voraus, dass durch das der sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person geschaffen oder dies bezweckt wird.