OGH 20.4.2017, 9 ObA 45/17h
§ 82a GewO
Eine Friseurin erklärte ihrer AG gegenüber, dass sie das Dienstverhältnis kündigen und wegen anhaltender Rückenschmerzen zum Arzt gehen wolle. Die AG war mit beidem einverstanden und teilte der AN mit, dass sie gehen könne. Die Details der Beendigung sollten in der Folge von der Steuerberaterin in Erfahrung gebracht werden. Die AN packte ihr Friseurwerkzeug zusammen und verließ das Geschäftslokal. Sie wurde noch am selben Tag krankgeschrieben. Die AG qualifizierte dieses Verhalten als unberechtigten vorzeitigen Austritt.