OGH 24.3.2017, 9 ObA 8/17t
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Die Bekl kündigte das Dienstverhältnis der Kl auf, weil sie die Vorgehensweisen ihres Vorgesetzten nicht sachlich-konstruktiv hinterfragte, sondern fortwährend in herabwürdigender und diskreditierender Weise Kritik an ihm und über ihn übte und nicht in der Lage war, sich seinen Anweisungen unterzuordnen. Die Kl gestand selbst zu, dass sie und der Vorgesetzte sich wechselseitig anschrien und sie ein Schreiben eines Zeugen an Dritte, das dieser für eine negative Äußerung über den Vorgesetzten nutzte, zustimmend kommentiert hatte.