OGH 28.2.2017, 9 ObA 151/16w
§ 2 ArbVG
Der kl (ehemalige) AN war bei der bekl (ehemaligen) AG von 16.8.1968 bis 31.7.2013 beschäftigt. Strittig ist die Berechnung der ihm seit 1.8.2014 (Ende des Abfertigungszeitraums) zustehenden Firmenpension. Die anwendbare BV vom 18.9.1978 sieht vor, dass den Angestellten im unkündbaren Dienstverhältnis bei Versetzung in den Ruhestand Ruhegenüsse und ihren Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse "gleich" einem Beamten des Landes OÖ gebühren (§ 19 Abs 1 BV). Nach § 19 Abs 2 BV beträgt die Pension "derzeit" nach 15 Dienstjahren 60 % der Bemessungsgrundlage und steigt in den folgenden Dienstjahren jährlich um 2 %, nach 35 Dienstjahren und Erreichung des Pensionsalters wird die volle Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht. Errechnet wird eine Gesamtversorgungsleistung und die Bekl zahlt lediglich den Unterschiedsbetrag (Pensionszuschuss) zwischen dem von ihr zugesicherten Ruhegenuss und der anrechenbaren gesetzlichen Pension.