OGH 28.2.2017, 9 ObA 142/16x
§ 1295 ABGB
Der aus Ägypten stammende Kl war von 1.3.1982 bis 12.2.1991 für die Bekl als Zeitungskolporteur tätig. Er verfügte in diesem Zeitraum über eine Aufenthalts-, jedoch über keine Beschäftigungsbewilligung. Die Bekl war der Ansicht, dass der Kl selbstständig tätig und seine Anstellung aufgrund des Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung auch nicht möglich sei. Sie informierte die Kolporteure in ihren jeweiligen Landessprachen, dass sie sich selbst versichern und Steuern abführen müssten. Bei Steuer-, Abgaben- und Gebietskrankenkassen-(GKK-)Prüfungen bei der Bekl wurde die Nichtmeldung der Kolporteure zur SV nicht moniert. Dem Kl