Der OGH hat sich mittlerweile in einer langen Reihe von Entscheidungen mit den Voraussetzungen für ein besonderes Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG und dem erforderlichen Inhalt des Antrages auseinandergesetzt. Der folgende Beitrag bietet eine Zusammenfassung für die Praxis.