BVwG 12.1.2017, I407 2102231-1
§ 28 VwGVG iVm § 71 AVG
Eine Arbeitslose bezog von 6.9.2013 bis 15.3.2014 Arbeitslosengeld. Sie informierte das Arbeitsmarktservice (AMS) im Dezember 2013 vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung. Vom AG war sie von 6.12.2013 bis 31.1.2014 als geringfügig beschäftigt bei der SV gemeldet; tatsächlich überschritt das Dienstverhältnis aber im Dezember 2013 aufgrund geleisteter Mehrstunden die Geringfügigkeitsgrenze um einen Betrag von € 49,29. Der Arbeitslosen wurde diese Tatsache allerdings erst ein halbes Jahr später durch das AMS zur Kenntnis gebracht. Das AMS hat daraufhin mit Bescheid vom 13.8.2014 das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 6.12.2013 bis 31.1.12014 widerrufen und zurückgefordert.