BVwG 31.1.2017, I401 2017835-1
§§ 17, 46 AlVG
Einer Arbeitslosen wurde bei ihrer persönlichen Vorsprache am 3.11.2014 vom Arbeitsmarktservice (AMS) der Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt. Die Frist für die Rückgabe des Antragsformulars endete am 17.11.2014, die Arbeitslose gab den Antrag jedoch erst am 24.11. ab. Das AMS erkannte ihr daraufhin mit Bescheid das Arbeitslosengeld ab 24.11.2014 zu. Gegen diesen Bescheid erhob die Arbeitslose Beschwerde, worin sie die Fristversäumnis mit dem Umzug von Tulln bzw Wien nach Lienz, dem damit verbundenen häufigen Pendeln zwischen den drei Wohnungen und den erforderlichen Wohnungsräumungen und -verkäufen rechtfertigte. Erst durch den Verkauf der Wohnung habe sie am 24.11.2014 ihren Wohnsitz in Lienz anmelden können; im Anschluss daran sei sie zu ihrem AMS-Berater gefahren, um die gewünschten Unterlagen zu überbringen.