BVwG 11.1.2017, G302 2139451-1
§ 10 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 8.8. bis 18.9.2016 gesperrt. Die Sperre hat das AMS damit begründet, dass sich der Arbeitslose nachweislich auf einen vom AMS vermittelten Stellenvorschlag nicht beworben hat.