OGH 26.1.2017, 9 ObA 165/16d
§ 40 Dienstordnung A (DO.A)
Auf das Dienstverhältnis eines seit 1.4.1988 bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigten Angestellten ist die Dienstordnung A (DO.A) anzuwenden. Diese sieht in ihrer ab 1.1.2011 geänderten Fassung zwar die Anrechnung bestimmter Schulzeiten im Höchstausmaß von drei Jahren für die Einstufung in das Gehaltsschema vor, regelt aber auch, dass die AN in der ersten Bezugsstufe nunmehr fünf statt bisher zwei Jahre zu verbleiben haben.