In den Verfahren zur Durchsetzung des Teilzeitwunsches von AN zur Ermöglichung der Kinderbetreuung wird von AG-Seite mitunter versucht, nicht nur das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit der AN zu beeinflussen, sondern auch andere Vertragsänderungen, insb Versetzungen, durchzubringen. Die im Rahmen der Elternteilzeitbestimmungen des MSchG vom Gesetzgeber geschaffenen Verfahrensinstrumentarien bezwecken jedoch ausschließlich die rasche Herbeiführung einer Einigung über den Teilzeitwunsch der AN, nicht über einen Versetzungswunsch der AG. Anlässlich eines konkreten Praxisfalls versucht dieser Beitrag auszuloten, wie in prozessualer Hinsicht auf derartige Missbrauchsversuche zu reagieren wäre.