OGH 11.11.2016, 10 ObS 126/16a
§ 296 Abs 2 ASVG
Die Kl hatte nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe das Wiederaufleben einer Witwenpension beantragt, die sie nach dem Ableben ihres ersten Ehemannes bis zu ihrer erneuten Eheschließung zusammen mit einer Ausgleichszulage bezogen hatte. Im Vorverfahren war durch die Gerichte geklärt worden, dass der Anspruch auf die Witwenpension mit 1.1.2013 wieder aufgelebt war. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erließ in der Folge einen Bescheid über die Höhe der wieder aufgelebten Witwenpension ohne Einbeziehung der Ausgleichszulage. In der Klage gegen diesen Bescheid ging es um die Frage, ob die PVA verpflichtet sei, zugleich mit der gem § 265 Abs 2 ASVG wieder gewährten Witwenpension auch über die Ausgleichszulage abzusprechen. Die Kl hatte geltend gemacht, dass dem Antrag auf die wieder zu gewährende Witwenpension auch der Antrag auf Ausgleichszulage inhärent gewesen sei.