OGH 11.11.2016, 10 ObS 52/16v
§ 254 ASVG
Der 1965 geborene Kl, ein gelernter Spengler, bezog von 1.6.2009 bis 30.11.2014 eine befristete Invaliditätspension. Der Antrag auf Weitergewährung wurde mangels Vorliegens dauernder Invalidität abgelehnt, es wurde jedoch vorübergehende Invalidität festgestellt, als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wurden als nicht zweckmäßig festgestellt. In der Klage wurde die Weitergewährung der Invaliditätspension begehrt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und sprach (wie im Bescheid) das Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Invalidität zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge, weil dem Kl der Beweis der dauernden Invalidität nicht gelungen sei. Nach den Feststellungen sei zwar derzeit auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes eine berufliche Rehabilitation nicht möglich, bei optimaler Behandlung sei aber eine Umschulbarkeit binnen weniger Monate erreichbar.