BVwG 13.12.2016, W228 2126688-1
§§ 33 iVm § 2 NH-VO
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat mit Bescheid einer Arbeitslosen die Notstandshilfe eingestellt und die Einstellung damit begründet, dass der Arbeitslosen für ihren Sohn kein Freibetrag gewährt werden kann, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht, so dass das anrechenbare Einkommen ihres Gatten den Anspruch der Arbeitslosen auf Notstandshilfe übersteigt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte die Arbeitslose vor, dass ihr Sohn aufgrund eines Studienwechsels keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe habe, aber nach wie vor studiere, aufgrund seiner Ausbildung kein Einkommen habe und bei der Beschwerdeführerin zuhause wohne und verpflegt werde. Weiters brachte sie vor, dass sie gemeinsam mit anderen Verwandten die Pflegekosten für ihre im Ausland lebende Mutter trage und dies bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt werden müsse. Das AMS hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass für den Sohn keine Freigrenze gebühre, da die Freigrenze für ein Kind in der Regel nur gebühre, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. Wenn dies nicht der Fall sei, dann sei die Freigrenze nur dann zu gewähren, wenn das Kind noch im gemeinsamen Haushalt lebe, das Höchstalter für die Gewährung der Familienbeihilfe noch nicht erreicht habe und beim AMS arbeitssuchend gemeldet sei. Aufgrund der Einkommensanrechnung bestehe daher kein Anspruch auf Notstandshilfe. Die Arbeitslose beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.