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Zweimaliges eigenmächtiges Abweichen vom geltenden Dienstplan kann unabhängig von einer sachlichen Begründung eine gröbliche Dienstpflichtverletzung bedeuten

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2017/70DRdA-infas 2017, 98 Heft 2 v. 1.3.2017

OGH 25.11.2016, 8 ObA 61/16b

§ 40 Abs 2 Z 1 Wr VBO

Der Kl ist Vertragsbediensteter bei der Bekl. Gem § 40 Abs 2 Z 1 Wr VBO kann die Bekl ein Dienstverhältnis, das bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert hat, nur unter Angabe eines Grundes kündigen.

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