EuGH 24.11.2016, C-454/15 , Webb-Sämann
Art 8 der RL 2008/94/EG (Insolvenz-RL)
Der Kl war seit 18.11.1996 beim AG beschäftigt. Der AG behielt monatlich einen Teil des Lohns ein, um ihn als Beitrag zu einer betrieblichen Altersversorgung auf das Versorgungskonto des AN bei einer Pensionskasse einzuzahlen. Die Beiträge ab Jänner 2013 wurden vom AG zwar einbehalten, jedoch nicht mehr an die Pensionskasse weitergeleitet. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet. Die Beiträge der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung wurden von der Garantieeinrichtung übernommen. Hinsichtlich der Beiträge von Jänner bis Juni 2013 brachte der AN Klage beim Arbeitsgericht Darmstadt ein. Im Rahmen dieses Ausgangsrechtsstreits führte der Kl aus, es stehe ihm nach § 47 InsO ein Recht auf Aussonderung des geforderten Betrages aus der Insolvenzmasse zu. Die Beiträge seien nur treuhänderisch einbehalten worden und deshalb nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen Art 8 der RL 2008/94/EG vor, sollte ihm kein Recht auf Aussonderung der geschuldeten Beiträge aus der Insolvenzmasse zuerkannt werden.