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Abweichen eines Primararztes vom lehrbuchmäßigen Standardvorgehen als Entlassungsgrund?

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2017/65DRdA-infas 2017, 90 Heft 2 v. 1.3.2017

OGH 25.11.2016, 8 ObA 31/16s

§ 88 Abs 2 Z 2 NÖ LBG

Der Kl war als Primararzt ab Dezember 2008 an einem Landesklinikum der Bekl beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem NÖ Landesbedienstetengesetz (NÖ LBG). Am 6.12.2010 sprach die Bekl die Entlassung des Kl aus, weil er sich im Juni desselben Jahres bei der Behandlung eines Patienten einer besonders schweren Verletzung von ärztlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten schuldig gemacht habe. Am 21.2.2011 sprach sie überdies eine Eventualentlassung mit der Begründung aus, der Kl habe durch grob sorgfaltswidrige Behandlungsweise den Tod des genannten Patienten verschuldet. Der Kl bekämpfte beide Entlassungen mit dem Feststellungsantrag, dass sein Dienstverhältnis sowohl über den 6.12.2010 als auch über den 21.2.2011 hinaus weiterhin aufrecht sei, obgleich er wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

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