OGH 16.12.2016, 8 ObA 69/16d
§ 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG
Die Kl hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin nach den für sie geltenden Lehrplänen das Ziel einer "Erziehung" der unterrichteten Schüler zu gläubigen Menschen zu verfolgen und einen "ganzheitlichen Unterricht" zu erteilen. Die "konfessionelle Prägung des Religionsunterrichts" soll zu einer "klaren Orientierung der Schülerinnen und Schüler" führen; die religiöse Bildung stellt nach den allgemeinen Lehraufgaben des Religionsunterrichts einen "Teil der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler" dar. Die Kl wurde gekündigt und hat die Kündigung gem § 105 ArbVG angefochten. Die Bekl wandte dagegen ein, dass sie ein Tendenzbetrieb sei und somit der allgemeine Kündigungsschutz des § 105 ArbVG nicht zur Anwendung komme.